JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 23.05.2008, Aktenzeichen: 3 W 6/08
| Leitsatz: | 1. Wird der Werbe-Vergleich für eine Zahnbürste unter Nennung von Konkurrenz-Produkten und unter Hinweis auf zwei zitierte Studien untersagt (hier: "Entfernt signifikant mehr Plaque als ..."), so fällt eine andere Werbeaussage mit einem anderen Sinngehalt (hier: "Entfernt besser Plaque als...") auch unter Anführung derselben Vergleichsprodukte und zitierten Studien nicht in den sog. Kernbereich des Verbotstitels. Bei der verbotenen Äußerung ("signifikant mehr") ging es um die bei gleichem Studienaufbau reproduzierbare Behauptung einer bestimmten ("signifikanten") Besserstellung, während das bei der neuen Aussage ("besser als") nicht gesagt wird. 2. Selbst wenn der nunmehr beanstandete Werbevergleich verbietbar (gewesen) wäre, ist eine spätere Erstreckung auf im Erkenntnisverfahren nicht streitgegenständliche Verhaltensformen auch nach der Kerntheorie nicht möglich. 3. Zum Organisationsverschulden bei einer Zuwiderhandlung und zur Höhe des Ordnungsgeldes. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 890, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 327 O 745/07 vom 12.12.2007 |
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