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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 23.03.2006, Aktenzeichen: 3 U 251/05 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 251/05

Beschluss vom 23.03.2006


Leitsatz:1. Wird gegen eine Unterlassungs-Beschlussverfügung vorgetragen, sie sei mangels Vollziehung aufzuheben, so ist bei fehlender Bezeichnung "Widerspruch" im Anwaltsschriftsatz durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Widerspruchsverfahren gemäß § 925 ZPO oder das Aufhebungsverfahren gemäß §§ 927, 929 ZPO betrieben werden soll. Hierbei kommt es auf die gesamten Einzelfall-Umstände an; die gewählte Parteibezeichnung "Verfügungsbeklagte" kann einen Widerspruch annehmen lassen.

2. Wird die Beschlussverfügung an die Schuldnerin selbst im Parteibetrieb zugestellt, so ist sie wirksam vollzogen, wenn deren Rechtsanwalt sich erst nach dieser Zustellung zum Prozessbevollmächtigten bestellt (§ 172 ZPO). Die Bestellung zum Prozessbevollmächtigung ist eindeutig und zweifelsfrei zu erklären.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 172, ZPO § 925, ZPO § 927, ZPO § 929,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 300/05

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