JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 21.10.2002, Aktenzeichen: II - 66/02
| Leitsatz: | Wird die Zustellung eines Schriftstücks mehraktig sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Zutellungsreformgesetzes ausgeführt, ist für jeden Akt das jeweils zur Zeit seiner Vornahme geltende Recht anzuwenden. Fehlt es an einer Unausführbarkeit der Zustellung nach §§ 178 Abs. 1 Nr. 3 oder 180 ZPO n.F. -insbesondere durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den Briefkasten des Adressaten-, ist eine Ersatzzustellung durch in der Zeit ab 1. Juli 2002 vorgenommene Niederlegung auch dann unwirksam, wenn der Versuch einer Zustellung durch Übergabe an den Zustellungsadressaten und die Mitteilung über die vorzunehmende Niederlegung gem. § 182 ZPO n.F. vor dem 1. Juli 2002 erfolgt sind. |
| Rechtsgebiete: | StPO, ZPO, ZustRG |
| Vorschriften: | StPO § 37 Abs. 1, ZPO § 182 a.F., ZPO § 180, ZPO § 181 ZPO n.F., ZustRG Art. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 16. Mai 2002 |
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