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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 21.08.2008, Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 34/08 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 34/08

Beschluss vom 21.08.2008


Leitsatz:1. Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeiten der von Verfassungs wegen gebotenen Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 05.02.04).

2. Die Ablehnung des Antrags eines Sicherungsverwahrten auf Zuweisung eines größeren Haftraums allein mit dem Hinweis auf die für Strafgefangene geltenden Mindeststandards ist ermessensfehlerhaft. Dieser Fehler wirkt sich auch auf die Ablehnung der begehrten Möblierung aus.

3. Die Besserstellung der Sicherungsverwahrten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Einhaltung des geforderten Sicherheitsstandards nur mit zusätzlichem Personalaufwand zu leisten ist. Sie findet ihre Grenze allerdings dort, wo die absolute Grenze der Anstaltssicherheit überschritten wird. Deshalb ist der Besitz eines Mobiltelefons oder eines I-Pods in Anstalten der höchsten Sicherheitsstufe auch für Sicherungsverwahrte nicht zulässig.

4. Das Besserstellungsgebot gilt unabhängig davon, ob die Sicherungsverwahrung auf einer besonderen Station vollzogen wird oder nicht. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Besserstellung der Sicherungsverwahrten bei den Mitgefangenen Neidgefühle erweckt oder nicht.
Rechtsgebiete:HmbStVollzG
Vorschriften:HmbStVollzG §§ 94ff,
Stichworte:Sicherungsverwahrung - Besserstellungsgebot im Vollzug,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 609 Vollz 142/07 vom 09.04.2008

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