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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 21.04.2008, Aktenzeichen: 2 - 40/07 (REV) 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 - 40/07 (REV)

Beschluss vom 21.04.2008


Leitsatz:Eine zur Statthaftigkeit der befristeten speziellen Anhörungsrüge nach § 356a StPO statt der unbefristeten allgemeinen Anhörungsrüge nach § 33a StPO führende Revisionsentscheidung" liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, das Revisionsgericht habe in einem nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verwerfung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions(begründungs)frist verletzt.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 33a, StPO § 46 Abs. 1, StPO § 346 Abs. 2, StPO § 356 a,
Verfahrensgang:LG Hamburg, vom 15.06.2007

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