JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 21.04.2008, Aktenzeichen: 2 - 40/07 (REV)
| Leitsatz: | Eine zur Statthaftigkeit der befristeten speziellen Anhörungsrüge nach § 356a StPO statt der unbefristeten allgemeinen Anhörungsrüge nach § 33a StPO führende Revisionsentscheidung" liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, das Revisionsgericht habe in einem nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verwerfung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions(begründungs)frist verletzt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 33a, StPO § 46 Abs. 1, StPO § 346 Abs. 2, StPO § 356 a, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, vom 15.06.2007 |
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