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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 20.12.2001, Aktenzeichen: 3 U 212/01 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 212/01

Beschluss vom 20.12.2001


Leitsatz:1) Der Zulässigkeit einer negativen Feststellungklage steht in der Regel nicht entgegen, daß der Kläger nach Zustellung einer gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung zugleich einen Antrag nach § 926 ZPO eingereicht hat.

2) Ein Holding-Unternehmen haftet nur dann für Werbemaßnahmen eines einzelnen Konzern-Konzernehmens, wenn es seinen beherrschenden Einfluß tatsächlich auf dem Gebiete der Werbung einzelner Konzern-Unternehmen - allgemein oder wenigstens im konkreten Fall - ausübt.
Rechtsgebiete:ZPO, UWG
Vorschriften:ZPO § 256, UWG § 13 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 1004/00
Rechtskraft:ja

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