JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 20.12.2001, Aktenzeichen: 3 U 212/01
| Leitsatz: | 1) Der Zulässigkeit einer negativen Feststellungklage steht in der Regel nicht entgegen, daß der Kläger nach Zustellung einer gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung zugleich einen Antrag nach § 926 ZPO eingereicht hat. 2) Ein Holding-Unternehmen haftet nur dann für Werbemaßnahmen eines einzelnen Konzern-Konzernehmens, wenn es seinen beherrschenden Einfluß tatsächlich auf dem Gebiete der Werbung einzelner Konzern-Unternehmen - allgemein oder wenigstens im konkreten Fall - ausübt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UWG |
| Vorschriften: | ZPO § 256, UWG § 13 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 1004/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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