JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 20.07.2006, Aktenzeichen: 5 W 86/06
| Leitsatz: | 1. Mahnt ein Wettbewerber die Werbeanzeige eines Konkurrenten vorgerichtlich umfassend ab und setzt er sich in diesem Rahmen detailliert mit praktisch allen Aspekten der Anzeige in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht auseinander, so kann es nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen von § 93 ZPO für ihn unschädlich sein, wenn er anschließend den Verfügungsantrag (auch) auf einen Aspekt stützt, der nicht Gegenstand der Abmahnung war, und der Verletzter im Hinblick hierauf den Anspruch sofort anerkennt. 2. Der Verletzer hat in einem derartigen Fall trotz dieser Abweichung von der vorgerichtlichen Abmahnung i.S.v. § 93 ZPO Anlass zur Klageerhebung gegeben, wenn der Verletzte die konkrete Werbebehauptung in der vorgerichtlichen Abmahnung zwar rechtlich gewürdigt, dabei aber nicht zugleich aus einem (offensichtlichen) Schreibfehler, der die Werbeaussage missverständlich macht, rechtliche Konsequenzen gezogen hat. Nimmt der Verletzer nunmehr ausschließlich diesen übersehenen Aspekt zum Anlass für ein Anerkenntnis, handelt er entgegen § 242 BGB im Rahmen des begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, |
| Stichworte: | Währungsangabe, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 139/05 vom 20.09.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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