JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 20.03.2007, Aktenzeichen: 3 U 115/06
| Leitsatz: | 1. Die in § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Auf der Grundlage des geltenden Rechts ist bei einer Abtretung von anwaltlichen Gebührenforderungen oder bei Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten gemäß § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO nicht nur die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten, sondern darüber hinaus auch erforderlich, dass die Honorarforderung rechtskräftig festgestellt, und dass ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen ist. 2. Ein Modell zur Abrechung anwaltlicher Honorarforderungen durch einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten, das lediglich die Einholung einer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Mandanten voraussetzt, nicht jedoch eine rechtskräftige Feststellung der Forderung sowie einen ersten fruchtlosen Vollstreckungsversuch verlangt, verstößt gegen § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO. |
| Rechtsgebiete: | UWG, BRAO |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 5, UWG § 8 Abs. 1, BRAO § 49 b Abs. 4 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 407 O 280/05 |
| Rechtskraft: | ja |
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