JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 19.12.2002, Aktenzeichen: 5 W 101/02
| Leitsatz: | 1. Wirbt ein Unternehmen unter Hinweis auf einen anderen (höheren) Preis für dasselbe Produkt mit der Aussage "bei uns nur ....", so liegt darin ohne das Hinzutreten weiterer Umstände aus Sicht des Verkehrs im Regelfall nicht eine Bezugnahme auf den eigenen Altpreis des Werbenden. 2. Der angreifende Wettbewerber hat den behaupteten Rechtsverstoß deshalb nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen. Die für die Preisgegenüberstellung mit eigenen (durchgestrichenen) Altpreisen entwickelten Begünstigungen der Darlegungs- und Beweislastverteilung unter Billigkeitsgesichtspunkten kommen ihm nicht zugute. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 29.10.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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