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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 19.07.2007, Aktenzeichen: 3 U 53/07 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 53/07

Beschluss vom 19.07.2007


Leitsatz:1. Die Werbung für ein Arzneimittel zur Behandlung von Inkontinenz ("OAB") mit der Angabe: "Probeflug mit S. - Wie zufrieden sind Ihre OAB-Patienten - Stellen Sie einen unzufriedenen Patienten auf S. um - Fragen Sie 4 Wochen später nach der Therapiezufriedenheit" ist keine vergleichende Werbung, sie macht kein Konkurrenzprodukt erkennbar (§ 6 Abs. 1 UWG): Die Werbung verhält sich nicht dazu, weshalb der Patient bisher unzufrieden ist.

2. Die Angabe ist auch nicht irreführend (§ 3 HWG, § 5 UWG), eine höhere Wirksamkeit oder Verträglichkeit von S. wird nicht behauptet oder suggeriert.

3. Wird dem Arzt für das Ausfüllen des Formulars (über die Therapiezufriedenheit) ein Werbemuster (Koffergut und Kofferanhänger mit der Aufschrift "S.") versprochen, so verstößt das wegen der Zweckbestimmung nicht gegen das Verbot von Werbegaben gemäß § 7 HWG.
Rechtsgebiete:HWG, UWG
Vorschriften:HWG § 3, HWG § 7, UWG § 5, UWG § 6,
Verfahrensgang:LG Hamburg 407 O 281/06

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