JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 19.03.2007, Aktenzeichen: 5 W 33/07
| Leitsatz: | 1. Die in § 12 Abs. 2 UWG normierte Dringlichkeitsvermutung bezieht sich allein auf Unterlassungsansprüche, nicht aber auf damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche. 2. Drittauskunftsansprüche, die in Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§§ 3, 4 Nr. 9 a, b UWG) geltend gemacht werden, können regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. 3. In Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes besteht regelmäßig kein Anspruch auf Vernichtung bzw. Unkenntlichmachung der Nachbildungen. Daher besteht auch kein Raum für einen auf die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher gerichteten Sicherungsanspruch. 4. Der Inhalt des sich aus §§ 3, 4 Nr. 9 UWG ergebenden Leistungsschutzanspruches richtet sich in erster linie nicht gegen die Herstellung und den Besitz einer Nachahmung, sondern gegen das Inverkehrbringen des nachgeahmten Erzeugnisses. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UWG |
| Vorschriften: | ZPO § 935, ZPO § 940, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 9, UWG § 12 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 327 O 73/07 vom 05.02.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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