JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 19.02.2008, Aktenzeichen: 3 W 232/07
| Leitsatz: | 1. Die Angabe "1x1 der Osteoporose, 1 Jahr Knochenschutz x 1 Infusion" in der Werbung für ein Arzneimittel ist irreführend. Der Verkehr nimmt wegen des Hinweises "1x1 der Osteoporose" an, es handele sich um eine grundlegende Standardbehandlung, die stets in Erwägung gezogen werden sollte. Das ist irreführend, wenn das Arzneimittel nur eingeschränkt zugelassen ist (hier: Zur Behandlung der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen). 2. Geht der Verletzte zeitnah gegen eine Heilmittelwerbung mit einem Verfügungsantrag vor, so ist die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) nicht widerlegt, wenn wegen Überlastung des Beschwerdegerichts eine Verzögerung im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts eintritt und der Antragsteller dagegen remonstriert. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3, UWG § 3, UWG § 8, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 12 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 327 O 820/07 vom 03.12.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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