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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 19.02.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 31/07 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 31/07

Beschluss vom 19.02.2007


Leitsatz:Der Widerrufsgrund neuer Straffälligkeit in der so genannten Vorlaufzeit im Sinne des § 56 f Abs. 1 S. 2 StGB erfasst bei sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsurteil gewährter Strafaussetzung zur Bewährung nur solche Anlasstaten, die der Verurteilte nach der letzten tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung begangen hat.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f Abs. 1 S. 2,
Stichworte:ein Bewährungswiderruf bei neuer Tat vor Berufungsurteil,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 19.01.2007

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