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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 18.09.2007, Aktenzeichen: 5 W 102/07 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 W 102/07

Beschluss vom 18.09.2007


Leitsatz:Ist der Partei die Benutzung einer URL (hier: "gmail.com") als markenrechtsverletzend verboten, so liegt in der Verwendung einer URL "m.gmail.com", die der Weiterleitung ("redirecting" bzw. "forwarding") des eingehenden Mail-Verkehrs an eine andere Domain-Adresse dient, ein Titelverstoß. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen unverändert die kennzeichnende Zielrichtung der Bezeichnung. Die Voranstellung des Buchstabens "m" kennzeichnet ersichtlich nur eine Sub-Level-Domain zu der URL "gmail.com" und kann deshalb einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen wirken.
Rechtsgebiete:MarkenG, ZPO
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2, MarkenG § 14 Abs. 5, ZPO § 890,
Stichworte:Forwarding-URL,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 312 O 355/05 vom 04.04.2007
Rechtskraft:ja

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