( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 17.12.2003, Aktenzeichen: 5 U 86/03 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 86/03

Beschluss vom 17.12.2003


Leitsatz:Die Dringlichkeitsfrist für eine einstweilige Verfügung wegen Titelschutzes beginnt in der Regel mit Kenntnisnahme von der Titelschutzanzeige zu laufen. Durch die tatsächliche Art der Titelverwendung wird nur dann eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang gesetzt, wenn die tatsächliche Verwendung gegenüber dem in der Titelschutzanzeige angekündigten Titel eine wesentlich veränderte Verletzungsqualität aufweist, z.B. erst hierdurch eine Verwechslungsgefahr mit einem älteren Titel begründet wird.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 5 Abs. 3, MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Hamburg 407 0 75/03 vom 5.2.2003
Rechtskraft:ja

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Beschluss vom 17.12.2003, Aktenzeichen: 5 U 86/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamburg/olg-hamburg-beschluss-vom-17-12-2003-az-5-u-8603

"OLG-HAMBURG - 17.12.2003, 5 U 86/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN