JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 17.12.2003, Aktenzeichen: 5 U 86/03
| Leitsatz: | Die Dringlichkeitsfrist für eine einstweilige Verfügung wegen Titelschutzes beginnt in der Regel mit Kenntnisnahme von der Titelschutzanzeige zu laufen. Durch die tatsächliche Art der Titelverwendung wird nur dann eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang gesetzt, wenn die tatsächliche Verwendung gegenüber dem in der Titelschutzanzeige angekündigten Titel eine wesentlich veränderte Verletzungsqualität aufweist, z.B. erst hierdurch eine Verwechslungsgefahr mit einem älteren Titel begründet wird. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 5 Abs. 3, MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 0 75/03 vom 5.2.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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