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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 17.12.2002, Aktenzeichen: 5 W 95/02 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 W 95/02

Beschluss vom 17.12.2002


Leitsatz:1. Eine einstweilige Verfügung ist auch dann wirksam vollzogen, wenn die zugestellte beglaubigte Abschrift statt der Originalunterschrift der Urkundsbeamtin die Angabe "gez. Unterschrift" und statt des Stempelaufdrucks des Landessiegels die Angabe "(L.S.)" trägt.

2. Eine Verpflichtung der Gerichte, Abschriften der Originalausfertigung (stets) im Wege der Fotokopie bzw. durch Einscannen zu erstellen, besteht auch in Zeiten moderner Kommunikations- und Vervielfältigungsmittel nicht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 928, ZPO § 936, ZPO § 170,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 210/02 vom 23.09.2002
Rechtskraft:ja

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