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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 17.11.2008, Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 64/08 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 64/08

Beschluss vom 17.11.2008


Leitsatz:1. Die Ablehnung oder nur eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren wegen fehlender bzw. nur eingeschränkter Bedürftigkeit des Antragstellers ist mit der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 120 Abs. 2 StVollzG anfechtbar. Einer Mindestbeschwer bedarf es nicht. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Monat.

2. Bei der Bestimmung des nach § 115 Abs. 2 ZPO anzusetzenden Einkommens ist anstelle des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO nur ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene (§ 48 HmbStVollzG, früher § 46 StVollzG) oder Sicherungsverwahrte (§ 98 Abs. 2 HmbStVollzG, früher § 133 Abs. 2 StVollzG) abzuziehen.
Rechtsgebiete:ZPO, StVollzG, HmbStVollzG
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3, StVollzG § 120 Abs. 2, HmbStVollzG § 1, HmbStVollzG § 131 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 605 Vollz 114/08 vom 09.10.2008

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