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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 17.03.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 64/06 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 64/06

Beschluss vom 17.03.2006


Leitsatz:1. Ist wegen derselben Tat die Vollstreckung sowohl einer (Rest-) Freiheitsstrafe als auch einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt ausgesetzt. so ist über den auf eine neue rechtwidrige Tat gestützten Widerruf der Aussetzungen im Verbund hinsichtlich sowohl der Strafe als auch der Maßregel zu entscheiden.

2. Verhält sich der erstinstanzliche Widerrufsbeschluss nur zur Vollstreckungsaussetzung der Freiheitsstrafe, so hat wegen des einheitlichen Entscheidungs- und Beschwerdegegenstandes da Beschwerdegericht jedenfalls bei unbeschränkt eingelegter sofortiger Beschwerde auch über den Widerruf der wegen derselben Tat erfolgten Aussetzung der Unterbringungsvollstreckung zu entscheiden. Dieser Widerruf ist durch ein Verschlechterungsverbot nicht gehindert.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 56f, StGB § 67g, StGB § 68g, StPO § 304, StPO § 309 Abs. 2, StPO § 331 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 14.02.2006
LG Hamburg vom 03.05.2002

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