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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 16.11.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 263/07 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 263/07

Beschluss vom 16.11.2007


Leitsatz:1. Bei vom Angeklagten eingelegter Berufung ist dessen Beschwerde gegen die Versagung eines beantragten Kostenvorschusses für die Anreise zur Berufungshauptverhandlung gemäß § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen.

2. Gleiches gilt bei (auch) von der Staatsanwaltschaft eingelegter Berufung jedenfalls dann, wenn die gegen eine auf nicht genügend entschuldigtes Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung gestützte Anordnung von Zwangsmaßnahmen einlegbare Beschwerde noch vor Vollstreckung der Zwangsmaßnahmen beschieden werden kann.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 214 Abs. 1, StPO § 304, StPO § 305, StPO § 329 Abs. 1, StPO § 329 Abs. 2, StPO § 329 Abs. 4,
Stichworte:VwV Reiseentschädigung,
Verfahrensgang:LG Hamburg 712 Ns 96/07 vom 26.10.2007

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