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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 16.09.2004, Aktenzeichen: 3 U 15/04 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 15/04

Beschluss vom 16.09.2004


Leitsatz:Die Werbeangabe für eine Pflege-Creme "+ 50 % Feuchtigkeit" bzw. "enthält 50 % mehr Feuchtigkeitsspender" jeweils mit der Bezugnahme auf "die führende Hautcreme" wird vom Durchschnittsverbraucher als Wirkungsaussage dahin verstanden, die Haut bekomme entsprechend mehr Feuchtigkeit zugefügt als durch das marktführende Produkt. Der Umstand, dass in der Kosmetikwerbung zwischen Wirkungsaussagen und Angaben zu den Inhaltsstoffen unterschieden wird, steht einer Irreführung im Einzelfall nicht entgegen.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 5,
Rechtskraft:ja

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