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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 16.03.2007, Aktenzeichen: 3 Vollz(Ws) 1/07 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Vollz(Ws) 1/07

Beschluss vom 16.03.2007


Leitsatz:1. § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbMVollzG gewährt dem Untergebrachten einen Rechtsanspruch darauf, Gegenstände für den persönlichen Gebrauch in angemessenem Umfang in seinem Wohn- und Schlafbereich zu haben. Das Recht auf den Besitz persönlicher Gegenstände dient der Wahrung der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde. Es stellt sicher, dass der Untergebrachte auch unter den Einschränkungen des Maßregelvollzuges einen Bereich behält, in dem er seine Individualität wahren kann.

2. Das Recht auf den Besitz persönlicher Gegenstände wird allein durch § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbMVollzG eingeschränkt. Der Bedeutung des Rechts auf den Besitz persönlicher Gegenstände widerspricht es, den Entzug von Gegenständen im Maßregelvollzug ohne gesetzliche Ermächtigung allein damit zu begründen, dass diese Maßnahme aus Behandlungsgründen, nämlich zur Korrektur unerwünschter Neigungen erforderlich sei (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 30.11.06, NStZ-RR 2007, 92, 93).

3. § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. HmbMVollzG (Gefährdung des Behandlungserfolges) setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Besitz des Gegenstandes und der Gefährdung des Behandlungserfolges bestehen muss, konkret, dass der Behandlungserfolg gerade durch den Besitz des Gegenstandes gefährdet ist. Der Besitz persönlicher Gegenstände im Maßregelvollzug ist keine Vergünstigung, die der Untergebrachte sich durch Wohlverhalten erst verdienen muss, sondern ein auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhendes Recht, das ihm unabhängig von seinem Verhalten zusteht. Dementsprechend kann ihm dieses Recht wegen fehlenden Wohlverhaltens nur entzogen werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Entzug persönlicher Gegenstände zur Sanktionierung unerwünschten Verhaltens ist im Hamburger Maßregelvollzugsgesetz aber gerade nicht vorgesehen.
Rechtsgebiete:HmbMVollzG
Vorschriften:HmbMVollzG § 12,
Verfahrensgang:LG Hamburg 605 Vollz 127/06 vom 14.11.2007

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