JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 16.03.2006, Aktenzeichen: III - 23/06
| Leitsatz: | 1. Ein Berufungsurteil, das auf eine nicht in der Frist des § 314 StPO eingelegte Berufung ergangen ist, ist auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben. Für die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 46 Abs. 1 StPO ausschließlich das Berufungsgericht zuständig. 2. Das Revisionsgericht darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann nicht gewähren, wenn das Wiedereinsetzungsgesuch offensichtlich begründet ist. Das Revisionsgericht darf die Revisionsentscheidung auch nicht aussetzen, um das Berufungsgericht zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden zu lassen. Denn der Weg für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung ist erst offen, wenn das Revisionsgericht die unzulässige Sachentscheidung aufgehoben hat (Anschluss an BayObLGSt 1987, 102). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 46, StPO § 314, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 12.12.2005 |
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