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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 16.01.2002, Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 98/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 98/01

Beschluss vom 16.01.2002


Leitsatz:Wird einem Freigänger die Selbstverpflegung ganz oder teilweise gestattet, so können ihm bei der Ermittlung des Haftkostenbeitrages gem. § 50 Abs. 2 StVollzG nicht sogenannte Bereitstellungskosten für nicht eingenommene Mahlzeiten in Rechnung gestellt werden.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 50 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg 6 Vollz 45/01

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