JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 15.09.2004, Aktenzeichen: II - 72/04
| Leitsatz: | Ist in erster Instanz ohne nachträgliche Gesamtstrafenbildung auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden, so steht eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die Frage er Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen; die damit eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Rechtsfolgenausspruches in Verbindung mit der auf die Aussetzungsfrage beschränkten Anhängigkeit der Sache hindert das Berufungsgericht an einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Die Prüfung der Gesamtstrafenbildung bleibt dem Nachtragsverfahren (§ 460 StPO) vorbehalten. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 318, StPO § 327, StPO § 460, StGB § 55, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 27.01.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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