JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 15.08.2005, Aktenzeichen: Ausl 13/05
| Leitsatz: | 1. Nach der Nichtigkeitserklärung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes (EuHbG) durch das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2005 sind noch nicht erledigte Auslieferungsverfahren auf die bis zum Inkrafttreten des EuHbG geltenden Auslieferungsvorschriften umzustellen. 2. Die Frist für die vorläufige Auslieferungshaft gemäß § 16 Abs. 2 IRG oder Art 16 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz EuAlÜbk. beginnt auch in Verfahren, die nach der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichtes umgestellt werden mussten, mit der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme des Verfolgten und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts oder der Umstellungsentscheidung des OLG zu laufen. |
| Rechtsgebiete: | IRG, EuAlÜbk |
| Vorschriften: | IRG § 16 Abs. 2, EuAlÜbk Art 16 Abs. 4, |
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