JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 15.04.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 114/03
| Leitsatz: | 1. Der durch § 115 Abs. 2 StPO auch bei Erweiterung des Haftbefehls auf zusätzliche Taten vorgeschriebenen Sonderform des Gehörs durch richterliche Vernehmung des Angeklagten ist grundsätzlich genügt, wenn der Erweiterungsbeschluss in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO bei Urteilsfällung ergeht. 2. Enthält der in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO verkündete Beschluss über die Erweiterung des Haftbefehls auf weitere -zugleich abgeurteilte- Taten keine hinreichende Tatbeschreibung, kann nach eingelegter Beschwerde die gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO gebotene Tatbeschreibung im Nichtabhilfebeschluss nachgeholt werden, ohne dass auch dieser in der Form der Verkündung bekannt gemacht werden müsste. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 114 Abs. 2, StPO § 114a, StPO § 115 Abs. 2, StPO § 268b, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 627 KLs 70/02 vom 24.03.2003 |
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