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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 15.04.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 114/03 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 114/03

Beschluss vom 15.04.2003


Leitsatz:1. Der durch § 115 Abs. 2 StPO auch bei Erweiterung des Haftbefehls auf zusätzliche Taten vorgeschriebenen Sonderform des Gehörs durch richterliche Vernehmung des Angeklagten ist grundsätzlich genügt, wenn der Erweiterungsbeschluss in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO bei Urteilsfällung ergeht.

2. Enthält der in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO verkündete Beschluss über die Erweiterung des Haftbefehls auf weitere -zugleich abgeurteilte- Taten keine hinreichende Tatbeschreibung, kann nach eingelegter Beschwerde die gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO gebotene Tatbeschreibung im Nichtabhilfebeschluss nachgeholt werden, ohne dass auch dieser in der Form der Verkündung bekannt gemacht werden müsste.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 114 Abs. 2, StPO § 114a, StPO § 115 Abs. 2, StPO § 268b,
Verfahrensgang:LG Hamburg 627 KLs 70/02 vom 24.03.2003

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