JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 15.01.2008, Aktenzeichen: 3 W 200/07
| Leitsatz: | Hat ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses mit Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers eine mit dessen Firmenschlagwort gebildete Domain registrieren lassen und wird die Domain nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein Dritt-Unternehmen verwendet, das mit dem (früheren) Arbeitgeber nichts zu tun hat, so ist für die gegen die Benutzung der Domain gerichtete Unterlassungsklage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. 1. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 ArbGG kommt nicht in Betracht; die Benutzung der Domain für ein fremdes Unternehmen steht mit dem früheren Arbeitsverhältnis in keinem inneren Zusammenhang, auch wenn die Gestattung der Domain-Anmeldung während des Arbeitsverhältnisses erfolgte. 2. Die Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ist wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte (§ 140 MarkenG) nicht gegeben; § 140 MarkenG gilt für die funktionale und sachliche Gerichtszuständigkeit. |
| Rechtsgebiete: | GVG, ArbGG, MarkenG |
| Vorschriften: | GVG § 13, ArbGG § 2 Abs. 1, ArbGG § 2 Abs. 3, MarkenG § 15, MarkenG § 140, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 406 O 187/07 vom 04.10.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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