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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 14.02.2007, Aktenzeichen: 5 W 15/07 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 W 15/07

Beschluss vom 14.02.2007


Leitsatz:1. Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetnetauftrittes unter dem Abschnitt "Widerrufs- und Rückgaberecht" gegebene Hinweis, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, versteht der interessierte Verbraucher dahin, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht der Regelung in § 357 Abs. 2 satz 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

2. Der in dieser Regelung liegende Wettbewerbsverstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

3. § 307 BGB stellt jedenfalls in Zusammenhang mit den in AGB geregelten Umständen des Vertragsschlusses eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
Rechtsgebiete:UWG, BGB, BGB-InfoVO
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8, BGB § 312 c Abs. 1, BGB § 312 d Abs. 1, BGB § 307, BGB § 355, BGB § 356, BGB § 357 Abs. 2, BGB-InfoVO § 1 Abs. 1 Nr. 10,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 929/06 vom 17.01.2007
Rechtskraft:ja

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