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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 13.11.2006, Aktenzeichen: 5 U W 162/06 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U W 162/06

Beschluss vom 13.11.2006


Leitsatz:1. Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.

2. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen.
Rechtsgebiete:UWG, BGB
Vorschriften:UWG § 4 Nr. 11, BGB §§ 307 ff.,
Stichworte:"Unwirksame AGB",
Verfahrensgang:LG Hamburg 327 O 583/06 vom 11.09.2006
Rechtskraft:ja

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