JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 13.05.2004, Aktenzeichen: 5 W 2/04
| Leitsatz: | 1. Der Umstand, dass eine Antiviren-Software zugleich Schutzmechanismen zur Abwehr "Kostenverursachender Einwahlprogramme" bereit stellt, bei denen es sich nicht um "Viren" im Wortsinn handelt, kann von dem Anbieter derartiger Dialer-Programmen jedenfalls dann nicht als wettbewerbswidrig beanstandet werden, wenn der Nutzer den insoweit gewünschten zusätzlichen Schutzumfang durch ein- /abschaltbare Programm-Optionen nach eigenen Bedürfnissen gestalten kann. 2. Der Warnhinweis auf eine "verdächtige Datei" bzw. "infizierte Datei", die als "gefährlich" eingestuft wird, ist in Ansehung von Dialer-Programmen im Rahmen einer Antiviren-Software trotz fehlender "Infizierung" dann nicht zu beanstanden, wenn der Nutzer durch das optionale Schalten entsprechender Schutzmechanismen derartige Dateien als "unerwünschte Programme" definiert hat. 3. Dem Anbieter von Einwahlprogrammen steht kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch gegen die konkrete Art und Weise der Zugangskontrolle zu, welche eine Dialer-Schutzsoftware auf die für die Einwahlprozedur erforderlichen Einzeldaten zur Anwendung bringt. Insbesondere hat der Dialer-Anbieter keinen Anspruch auf eine Differenzierung bei der Erkennung zwischen illegaler und ordnungsgemäß registrierter Einwahlsoftware. |
| Rechtsgebiete: | UWG, BGB |
| Vorschriften: | UWG a.F. § 1, UWG a.F. § 3, BGB § 823, |
| Stichworte: | verdächtige Datei, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 252/04 vom 08.04.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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