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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 13.03.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 32/08 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Ws 32/08

Beschluss vom 13.03.2008


Leitsatz:§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 310,
Stichworte:Dinglicher Arrest, Drittbeteiligter, Weitere Beschwerde,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 620 Qs 31/07 vom 05.09.2007

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