JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 13.03.2003, Aktenzeichen: 3 U 166/02
| Leitsatz: | 1. Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung (hier: NORMOXIN) aus der EU parallelimportiert und im Inland umgepackt durch Markenersetzung unter einer anderen Marke (hier: CYNT) unautorisiert vertrieben, so ist das Markenrecht verletzt, wenn nach den Grundsätzen zu Art. 28, 30 EG die Markenersetzung nicht erforderlich ist. Die Grundsätze des EuGH zur Erschöpfung sind entsprechend anzuwenden. Ob eine künstliche Marktabschottung (Art. 28, 30 EG) vorliegt, ist objektiv zu bestimmen. Eine die Markenersetzung notwendig machende "Zwangslage" des Parallelimporteurs muss für den derzeitigen Vertrieb aktuell (noch) gegeben sein. 2. Eine solche "Zwangslage" ist gegeben, wenn ein Drittzeichen (hier: NORMOTIN) wegen Verwechslungsgefahr dem Vertrieb unter der ursprünglichen Marke (NORMOXIN) entgegensteht. Dass der Parallelimporteur stattdessen eine ganz andere Bezeichnung wählen könnte, die weder mit der aus dem Ausfuhrland, noch mit der im Inland übereinstimmt, beseitigt seine "Zwangslage" nicht. |
| Rechtsgebiete: | EG, MarkenG, MarkenRL |
| Vorschriften: | EG Art. 28, EG Art. 30, MarkenG § 14, MarkenG § 24, MarkenRL Art. 7, |
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