JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 12.11.2007, Aktenzeichen: 6 Ws 1/07
| Leitsatz: | Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft ist, dass nach deren Auffassung die angefochtene gerichtliche Entscheidung sachlich oder rechtlich unrichtig ist. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich die Entscheidungsformel; aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder -sätze können die Entscheidungsgründe bestimmend sein. Zur daraus folgenden Unzulässigkeit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen ihren Antrag auf akustische Wohnraumüberwachung (§ 100 c StPO) ablehnenden Beschluss des Landgerichts, wenn die Staatsanwaltschaft als alleinige Eingriffsgrundlage § 100a StPO erachtet, aber zuvor ihr Antrag auf Telekommunikationsüberwachung (hier: Installation einer Entschlüsselungs-Software zur Überwachung des über Internet geführten Telekommunikationsverkehrs) nach Ausschöpfung des Beschwerderechtsweges erfolglos geblieben ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GVG |
| Vorschriften: | StPO § 100a, StPO § 100c, StPO § 100d, StPO § 100f, StPO § 160 Abs. 2, StPO § 304 Abs. 1, GVG § 74a Abs. 4, GVG § 120 Abs. 4 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 623 Qs 2/07 vom 11.11.2007 |
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