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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 12.11.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 214/04 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 214/04

Beschluss vom 12.11.2004


Leitsatz:1. Über die Beschäftigung eines Untersuchungsgefangenen in der Vollzugsanstalt entscheidet der Anstaltsleiter. Gegen dessen Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft.

2. Der Anstaltsleiter bedarf für die Gestattung der Beschäftigung der Zustimmung des Haftrichters jedenfalls, soweit der Haftzweck betroffen ist. Die Entscheidung des Haftrichters über die Zustimmung ist selbständig mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar.
Rechtsgebiete:StPO, EGGVG, UVollzO
Vorschriften:StPO § 119 Abs. 3, StPO § 119 Abs. 4, StPO § 119 Abs. 6, StPO § 304 Abs. 1, EGGVG 23, UVollzO Nr. 43,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 21.09.2004

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