JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 12.07.2006, Aktenzeichen: 3 U 245/06
| Leitsatz: | 1. Bei der Beurteilung der wesentlichen Gleichartigkeit von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG kommt es in erster Linie auf quantitative Aspekte, nämlich auf das Ausmaß der Verschreibungen für die übereinstimmenden Indikationen zweier Medikamente im Verhältnis zu den Verschreibungen für die zusätzlichen Indikationen eines dieser Medikamente an. 2. Wir ein Medikament in der Verschreibungspraxis der Ärzte wegen zweier zusätzlicher Indikationen nur in insgesamt 2,4% der Fälle verschrieben, belegt dies, dass die beiden zusätzlichen Indikationen im Verhältnis zu den übereinstimmenden Anwendungsgebieten der Medikamente von sehr untergeordneter Bedeutung sind. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 6 Abs. 2 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 476/05 |
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