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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 12.05.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 362/03 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 362/03

Beschluss vom 12.05.2004


Leitsatz:Ist die Bewährungszeit durch wirksamen, aber zu Unrecht ergangenen Beschluss verlängert worden, kann der Widerruf der Strafaussetzung jedenfalls dann, wenn der unangefochten gebliebene Verlängerungsbeschluss nicht rechtskraftfähig ist, nicht auf eine im dem Verlängerungszeitraum begangene neue Straftat gestützt werden. Der Widerruf ist jedoch nicht gehindert, wenn die Bewährungszeit durch einen zu Recht ergangenen weiteren Beschluss nochmals verlängert worden ist und der zweite Verlängerungszeitraum ohne die unrechtmäßige erste Verlängerung derart an die ursprüngliche Bewährungszeit angeschlossen hätte, dass die neue Straftat in ihn gefallen wäre.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 a, StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, StGB § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 11.11.2003

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