JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 11.11.2004, Aktenzeichen: 5 U 3/04
| Leitsatz: | 1. Die nach der Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der absoluten Berufungsfrist des § 517 2. Alt ZPO veranlasste Berechnung weiterer Fristen ist erkennbar vorläufiger Natur. Wird den Parteien innerhalb der 5 Monatsfrist noch ein vollständig begründetes Urteil zugestellt, so kommt es für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an. Dementsprechend sind die zuvor notierten (vorläufigen) Fristen zu löschen und durch neu berechnete Fristen zu ersetzen. 2. Eine Organisation von Geschäftsabläufen in einer Rechtsanwaltskanzlei, die diesem Umstand nicht durch eindeutige Anweisungen Rechnung trägt, beruht auf einem anwaltlich zu vertretenden Mangel. 3. Dieses Organisationsverschulden wird nicht gegenstandslos, selbst wenn eine Kanzleimitarbeiterin bei einer späteren Fristenkontrolle nicht erkennt, dass die eingetragene Frist unzutreffend lang bemessen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 234 Abs. 1, ZPO § 517 2. Alt, ZPO § 520 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vorsorgliche Begründungsfrist, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 147/03 vom 19.08.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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