JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 11.11.2003, Aktenzeichen: II - 104/03
| Leitsatz: | 1. Die Pflicht des Empfängers von Sozialleistungen zur Mitteilung von Änderungen der leistungserheblichen Verhältnisse (hier: Arbeitsaufnahme) nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I ist erst erfüllt, wenn die Mitteilung den für die Leistungsbewilligung zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers erreicht hat. 2. Die Pflicht des Empfängers von Sozialleistungen zur Mitteilung von erstattungserheblichen Umständen (andauernder Eingang von Sozialleistungen) nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I besteht jedenfalls dann nicht, wenn noch kein Verwaltungsverfahren zur Prüfung, ob der Empfänger erhaltene Sozialleistungen zu erstatten hat, eingeleitet ist. 3. Zur Frage, ob der gegen einen Empfänger von Arbeitslosengeld erhobene Betrugsvorwurf der pflichtwidrigen Nichtmitteilung der Arbeitsaufnahme an das Arbeitsamt dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne wie die Nichtmitteilung des - trotz erfolgter Unterrichtung über die Arbeitsaufnahme - andauernden Einganges des Arbeitslosengeldes beinhaltet. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO, SGB I |
| Vorschriften: | StGB § 13 Abs. 1, StGB § 263 Abs. 1, StPO § 264 Abs. 1, SGB I § 60 Abs. 1, |
| Stichworte: | Betrug durch Unerlassen bei Bezug von Sozialleistungen, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 05.05.2003 |
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