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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 11.04.2002, Aktenzeichen: 3 U 171/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 171/01

Beschluss vom 11.04.2002


Leitsatz:Ein Hersteller, der Kosmetika über ein selektives Vertriebssystem absetzt, spaltet seine Vertriebswege nicht im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf (WRP 2001, 539, 541 - Kontrollnummerbeseitigung II), wenn er Ware, die er in seinem Vertriebssystem nicht zu den gewöhnlichen Bedingungen absetzen kann, in einem einmaligen Geschäft selbst in Millionenhöhe an einen ungebundenen Außenseiter verkauft.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 1,
Verfahrensgang:LG Hamburg 416 O 257/00
Rechtskraft:ja

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