JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 10.12.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 216/04
| Leitsatz: | Der Verfall oder Arrest beim Drittbeteiligten ( § 73 Abs. 3 StGB) ist in einem Verschiebungsfall (BGHSt 45, 235, 246f) auch dann möglich, wenn sich der Taterlös im Verlauf der für die Verschiebung typischerweise notwendigen Rechtsgeschäfte mit legalen Vermögensbestandteilen vermischt und erst nach einer solchen Vermischung an den Dritten weitergeleitet wird. Für die Verfallsentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 StGB kommt es nicht darauf an, Feststellungen zu Quoten von "Legalvermögen" und "bemakeltem Vermögen" zu treffen. Entscheidend ist vielmehr der Nachweis eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat, den daraus erlangten Erlösen und dem vom Dritten in diesem Zusammenhang erlangten Geldern. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 111b Abs. 2, StPO § 111b Abs. 5, StPO § 111d, StPO § 111e Abs. 1, StGB § 73 Abs. 1, StGB § 73 Abs. 3, StGB § 73a, |
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