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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 10.03.2008, Aktenzeichen: 3 W 10/08 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 W 10/08

Beschluss vom 10.03.2008


Leitsatz:Wird das Anbieten und Bewerben von Produkten (hier: diagnostischen Apparaten usw.) "unter der Marke ANSWER FOR LIFE" als Markenverletzung (gestützt auf eine ähnliche Wortmarke für ähnliche Produkte) angegriffen und wird zur Begründung auf eine Unternehmens-Werbung mit dem Claim ("ANSWER FOR LIFE") verwiesen, in der dessen Leistungen nur allgemein und ohne konkreten Produkte-Bezug angepriesen werden, so ist dieser Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG nicht begründet. Es liegt gerade kein markenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung für ein Produkt vor, auch nicht etwa über die "Brücke" einer firmenmäßigen Verwendung des Slogans.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 315 O 4/08 vom 08.01.2008
Rechtskraft:ja

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