JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 10.03.2008, Aktenzeichen: 3 W 10/08
| Leitsatz: | Wird das Anbieten und Bewerben von Produkten (hier: diagnostischen Apparaten usw.) "unter der Marke ANSWER FOR LIFE" als Markenverletzung (gestützt auf eine ähnliche Wortmarke für ähnliche Produkte) angegriffen und wird zur Begründung auf eine Unternehmens-Werbung mit dem Claim ("ANSWER FOR LIFE") verwiesen, in der dessen Leistungen nur allgemein und ohne konkreten Produkte-Bezug angepriesen werden, so ist dieser Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG nicht begründet. Es liegt gerade kein markenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung für ein Produkt vor, auch nicht etwa über die "Brücke" einer firmenmäßigen Verwendung des Slogans. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 315 O 4/08 vom 08.01.2008 |
| Rechtskraft: | ja |
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