JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 10.03.2004, Aktenzeichen: 5 W 23/04
| Leitsatz: | Tritt eine Partei im Außenverhältnis im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten ausschließlich unter einer bestimmten Geschäftsanschrift auf, so können ihr in einem solchen "Geschäftsraum" selbst dann Sendungen wirksam (ersatz)zugestellt werden, wenn sie an dieser Stelle tatsächlich kein Geschäft unterhät und dort nicht anzutreffen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 178 Abs. 1, ZPO § 180, |
| Stichworte: | Verwaister Geschäftsraum, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 143/03 vom 08.01.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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