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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 10.03.2004, Aktenzeichen: 5 W 23/04 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 W 23/04

Beschluss vom 10.03.2004


Leitsatz:Tritt eine Partei im Außenverhältnis im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten ausschließlich unter einer bestimmten Geschäftsanschrift auf, so können ihr in einem solchen "Geschäftsraum" selbst dann Sendungen wirksam (ersatz)zugestellt werden, wenn sie an dieser Stelle tatsächlich kein Geschäft unterhät und dort nicht anzutreffen ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 178 Abs. 1, ZPO § 180,
Stichworte:Verwaister Geschäftsraum,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 143/03 vom 08.01.2002
Rechtskraft:ja

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