JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 10.01.2006, Aktenzeichen: I-88/05
| Leitsatz: | Der Grundsatz, daß die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG) nur dann die Verjährung wirksam unterbricht, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne daß der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (so zuletzt OLG Dresden in DAR 2005, 570, 571), gilt wegen des eindeutigen Wortlauts des § 33 Abs. 2 OWiG auch dann, wenn die den Sachbearbeiter ausweisende Anordnung elektronisch im System hinterlegt ist und ein Mißbrauch durch eine jedem Sachbearbeiter individuell zugeordnete - durch Password gesicherte - Kennung ausgeschlossen erscheint. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StVG |
| Vorschriften: | OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, OWiG § 33 Abs. 2, StVG § 26 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | AG Hamburg vom 05.04.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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