JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 09.10.2002, Aktenzeichen: 1 Ss 112/02
| Leitsatz: | Überträgt ein Präsidium einem Vorsitzenden eines Spruchkörpers zusätzliche Aufgaben - insbesondere den Vorsitz in einem weiteren Spruchkörper -, die er in Folge ohnehin schon bestehender starker Inanspruchnahme voraussehbar nicht erledigen kann, so liegt in Bezug auf die zusätzlichen Aufgaben ein Fall der Verhinderung gemäß § 21f Abs. 2 GVG nicht vor. |
| Rechtsgebiete: | GVG |
| Vorschriften: | GVG § 21f Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg |
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