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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 09.10.2002, Aktenzeichen: 1 Ss 112/02 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 1 Ss 112/02

Beschluss vom 09.10.2002


Leitsatz:Überträgt ein Präsidium einem Vorsitzenden eines Spruchkörpers zusätzliche Aufgaben - insbesondere den Vorsitz in einem weiteren Spruchkörper -, die er in Folge ohnehin schon bestehender starker Inanspruchnahme voraussehbar nicht erledigen kann, so liegt in Bezug auf die zusätzlichen Aufgaben ein Fall der Verhinderung gemäß § 21f Abs. 2 GVG nicht vor.
Rechtsgebiete:GVG
Vorschriften:GVG § 21f Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg

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