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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 09.02.2007, Aktenzeichen: 3 U 284/06 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 284/06

Beschluss vom 09.02.2007


Leitsatz:1. Wird in einer Werbeunterlage mit der Angabe "DSL-Jetzt auch bei uns" geworben, gehen maßgebliche Anteile der angesprochenen Verkehrskreise - mangels anders lautender Informationen - davon aus, dass das beworbene DSL-Angebot für jeden Adressaten der Werbung verfügbar ist.

2. Die Angabe ist irreführend, wenn das beworbene Angebot nicht bundesweit verfügbar ist. Es kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen hinreichend bekannt ist, dass die DSL-Technologie nicht bundesweit verfügbar ist.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 5 Abs. 1, UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1, UWG § 8 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 509/06

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