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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 09.02.2005, Aktenzeichen: II-10/05 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: II-10/05

Beschluss vom 09.02.2005


Leitsatz:Die materielle Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB bilden. Es ist nicht erforderlich, dass die erstinstanzlichen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen insgesamt bilden.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 318, StGB § 56,
Verfahrensgang:LG Hamburg 709 Ns 94/04 vom 17.09.2004
Rechtskraft:ja

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