JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 09.01.2007, Aktenzeichen: 5 W 147/06
| Leitsatz: | 1. Der Auskunftsanspruch aus § 101a Abs. 1 UrhG erfasst auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Ansprüche, sofern diese mit der Vervielfältigung bzw. Verbreitung des Werks in Zusammenhang stehen. 2. Eine Anspruchsdurchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass neben der in § 101a Abs. 3 UrhG genannten "offensichtlichen Rechtsverletzung" ebenfalls die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO erfüllt sind, insbesondere eine Eilbedürftigkeit besteht und dargelegt ist. 3. Lehnt es das erstinstanzliche Gericht ab, die Wirkungslosigkeit einer Entscheidung i.S.v. § 269 Abs. 3 ZPO durch Beschluss ausdrücklich auszusprechen, fehlt einer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde die erforderliche Beschwer, wenn die Wirkungslosigkeit zwischen den Parteien nicht streitig ist und auch ansonsten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine ausdrückliche Feststellung erfordern könnten. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, ZPO |
| Vorschriften: | UrhG § 13, UrhG § 101a Abs. 1, ZPO § 269 Abs. 3, |
| Stichworte: | BetriebsratsCheck, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 510/06 vom 20.09.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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