JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 08.11.2006, Aktenzeichen: 5 U 118/06
| Leitsatz: | 1. Die ordnungsgemäße Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei muss nicht nur sicherstellen, in welcher Weise ein fristwahrendes Schriftstück per Telefax nachprüfbar erfolgreich versandt wird und bei dem Empfänger eintrifft, sondern muss gleichermaßen Sicherungen dafür vorsehen, dass die Anordnung des Telefax-Versandes überhaupt ausgeführt wird. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versendung per Telefax unmittelbar vor Ablauf einer Notfrist erfolgt und die angeordnete Parallelversendung mit normaler Post ungeeignet ist, die Einhaltung der Frist zu gewährleisten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 223, ZPO § 233, ZPO § 85 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vergessenes Telefax, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 934/05 vom 23.05.2006 |
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