JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 08.11.2001, Aktenzeichen: 5 U 79/01
| Leitsatz: | 1. Für die Frage, ob den "wirtschaftlich Beteiligten" die Aufbringung der Prozesskosten zugemutet werden kann, bedarf es einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände. 2. Bei einer Nebenintervention des Insolvenzverwalters ist deshalb nicht nur auf den gegenwärtig anhängigen Hauptprozess, sondern auch auf die Befriedigungsaussichten in einem möglichen Nachfolgeverfahren abzustellen, das der Insolvenzverwalter als Aktivprozess zu führen anstrebt, wenn es im Hinblick auf das Ergebnis des Hauptprozesses nicht zu einer außergerichtlichen Einigung mit der unterstützten Partei kommt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 89/99 |
| Rechtskraft: | ja |
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