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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 08.10.2002, Aktenzeichen: 12 WF 90/02 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 12 WF 90/02

Beschluss vom 08.10.2002


Leitsatz:Beantragt der Generalbundesanwalt als Zentrale Behörde zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsfeststellungsklage, mit der die Voraussetzungen für eine spätere Unterhaltsklage für ein in den USA lebendes Kind gegen einen in Deutschland lebenden Mann geschaffen werden sollen, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Rechtsgebiete:AUG, ZPO
Vorschriften:AUG § 8 Abs. 2 S. 1, AUG § 8 Abs. 2 S. 2, ZPO § 572 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Hamburg 351 F 54/02 vom 06.05.2002

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